Allgemeine Geschäftsbedingungen Oroox AG
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nur für Kaufleute, Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
(2) Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bestimmungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt die OROOX AG nicht an, es sei denn, die OROOX AG hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
(3) Auf die Erfüllung und Abwicklung dieses Vertrages ist das Recht des Fürstentums Liechtenstein anzuwenden.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Je nach Vereinbarung im Angebot entwickelt die OROOX AG über die Schritte Anforderungsanalyse / Systemplanung / Organisation / Programmierung / Dokumentation und Einweisung eine sachgerechte und wirtschaftliche Lösung für die vom Auftraggeber spezifizierten Anforderungen in Form einer geeigneten Oroox-Anwendung (Oroox-Entwicklung) oder setzt die beim Auftraggeber vorhandene Software auf die im Angebot spezifizierten neuen Spezifikationen um (Software-Anpassung). Der Umfang der Oroox-Entwicklung bzw. -Anpassung (nachfolgend einheitlich als Software-Entwicklung bezeichnet) durch die OROOX AG ergibt sich aus diesem Vertrag, dem zugehörigen Software-Angebot und dem Pflichtenheft, welche integrierende Bestandteile dieses Vertrages sind.
(2) Die Nachlieferung von verbesserten Versionen der erstellten Oroox-Anwendung erfordert einen gesonderten Wartungsvertrag.
(3) Die vereinbarte Leistung wird von der OROOX AG nach dem aktuellen Stand der Softwaretechnik und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung erbracht.
(4) Soweit im Angebot oder im Softwareentwicklungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, erstellt der Auftraggeber mit der OROOX AG ein Pflichtenheft für die Erstellung der Oroox-Lösung. Die OROOX AG wird den Auftraggeber dabei beratend unterstützen.
(5) Die zu entwickelnde Software ist auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Programms, zur Verfügung zu stellen.
(6) Jede Vertragspartei benennt der anderen einen sachkundigen Mitarbeiter, der die für die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen und rechtsverbindliche Entscheidungen treffen oder veranlassen kann.
(7) Alle nach Vertragsschluss vorgenommenen Änderungen des Leistungsumfangs werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie vereinbart und in das Softwareangebot aufgenommen werden. Die OROOX AG behält sich vor, bei vereinbarten Änderungen des Leistungsumfangs, die zu einem Mehraufwand für die OROOX AG führen, die unter § 7 vereinbarte Vergütung angemessen zu erhöhen.
(8) Optionen für Oroox-Anwendungen etc., die der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt wählt, sind gesondert im Softwareangebot enthalten.
(9) Die OROOX AG kann sich Unterauftragnehmern bedienen.
(10) Die OROOX AG kann die für die Erstellung der Software erforderliche Arbeitszeit frei wählen und auch andere Aufträge annehmen, sofern dadurch die rechtzeitige und sorgfältige Erfüllung des Auftrags nicht beeinträchtigt wird.
(11) Erhält die OROOX AG Kenntnis davon, dass die Leistungsbeschreibung oder die Weisungen des Kunden unrichtig, unvollständig, missverständlich oder objektiv nicht durchführbar sind, hat sie den Kunden unverzüglich schriftlich auf diesen Umstand und die Folgen hinzuweisen. Der Auftraggeber hat seinerseits unverzüglich über eine Änderung der Leistungsbeschreibung oder seiner Weisungen zu entscheiden. Der Kunde hat spezielle Ausführungsvorschläge der OROOX AG vor der Auftragsbestätigung oder vor der Änderung eines Auftrages sowie während der Erstellungs- oder Nachbearbeitungszeit aufgrund seines unternehmerischen Sachverstandes zu prüfen und der OROOX AG allfällige Vorbehalte unverzüglich mitzuteilen.
§ 3 Eigentum, Umfang des Nutzungsrechts, Urheberrecht
(1) Mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung erwirbt der Auftraggeber das Eigentum an allen vertraglich geschuldeten beweglichen Sachen. Die unentgeltliche Nutzung der gelieferten Waren vor der Abnahme ist gestattet.
(2) Der Kunde ist zur nicht ausschließlichen, übertragbaren und zeitlich unbegrenzten Nutzung der ihm zur Verfügung gestellten Oroox-Anwendung berechtigt. Der Kunde darf nach Ablauf der Gewährleistung Fehler in der Software berichtigen sowie sonstige Änderungen vornehmen, jedoch nur im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung. Die OROOX AG ist nicht verpflichtet, das Quellformat des Programms für solche Fehlerbehebungen und Änderungen freizugeben, wenn die Überlassung des Quellcodes nicht vereinbarter Bestandteil der Leistung ist.
(3) Die OROOX AG bleibt Inhaberin sämtlicher Urheberrechte an der dem Kunden überlassenen Oroox-Anwendung einschließlich des jeweils zugehörigen Materials, auch wenn der Kunde diese im vertraglich zulässigen Umfang ändert oder mit eigenen oder fremden Programmen verbindet. Der Kunde wird bei solchen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung der für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Programmkopien einen Urheberrechtsvermerk anbringen, der auf die OROOX AG verweist.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Kunde verpflichtet sich, die für die Erstellung von Software erforderlichen Tätigkeiten der OROOX AG zu unterstützen, insbesondere der OROOX AG auf Anforderung die für die Erstellung von Software erforderlichen Informationen und Hilfsmittel hinsichtlich des vom Kunden eingesetzten Systems, der Systemumgebung und der zugehörigen Schnittstellen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Kunde stellt unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre zur Verfügung, die für die Erstellung der Software erforderlich sind. Die Arbeitsräume müssen während der Geschäftszeiten zugänglich sein und die erforderlichen Arbeitsmittel müssen vorhanden sein. Testdaten und sonstige Informationen sind rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und die mit dem Betrieb der Software beauftragten Mitarbeiter sind rechtzeitig zu entsenden.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der OROOX AG Änderungen der Hardwarekonfiguration oder der Systemsoftware während der Auftragsdurchführung unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Auftraggeber übernimmt die Koordinationspflicht an den Schnittstellen zu seinen eigenen Leistungen und zu den Leistungen Dritter, einschließlich der gesamten Projektorganisation. Die OROOX AG ist nur für die in der Leistungsvereinbarung aufgeführten Leistungen verantwortlich.
(4) Der Kunde darf Kennzeichnungen, Eigentumsangaben und Urheberrechtsvermerke der OROOX AG auf dem Programm weder verändern noch beseitigen. Dies gilt auch für alle Begleitmaterialien.
(5) Veräußert der Kunde die Software ganz oder teilweise oder verlagert er sie durch einen Ortswechsel oder Umbau, so wird er dies der OROOX AG mitteilen.
§ 5 Lieferung und Montage, Ausführungsfrist
(1) Die OROOX AG liefert dem Auftraggeber das Programm in codierter und eingabebereiter Form zur Durchführung der vereinbarten Funktionstests. Nach Vornahme der erforderlichen Anpassungen wird die endgültige Programmversion installiert. Die Übergabe des Quellformats bedarf einer besonderen Vereinbarung im Angebot oder im Softwareentwicklungsvertrag.
(2) Der Kunde stellt der OROOX AG zum Zwecke der Softwareentwicklung, des Tests und der Installation ausreichende Systemnutzungsmöglichkeiten und Rechenzeiten zur Verfügung. Die erforderlichen Rechenzeiten sind im Softwareangebot angegeben und werden im Voraus festgelegt.
(3) Die OROOX AG wird für das erstellte Programm eine Benutzerdokumentation und im Falle einer gesonderten Vereinbarung zusätzlich eine Entwicklungsdokumentation liefern. Auf die Verpflichtung zur Lieferung der Entwicklungsdokumentation wird im Angebot gesondert hingewiesen.
(4) Für das Angebot sind Ausführungsfristen zu vereinbaren (ggf. in einem Zeit- und Leistungsplan). Diese Fristen können auch auf in sich abgeschlossene Meilensteine bezogen werden. Bei längeren Produktionszeiträumen ist mindestens ein voraussichtlicher und ein spätester Zeitpunkt für die Übergabe und die Herstellung der Funktionsfähigkeit zu vereinbaren.
(5) Die OROOX AG wird den Auftraggeber über den Fortgang der Produktion entsprechend dem Zeitplan unterrichten und ihm auf Verlangen Einsicht in entsprechende Unterlagen und Auszüge daraus gewähren.
(6) Die Einhaltung der Ausführungsfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden und die Klärung aller technischen Fragen voraus. Die Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, wenn der Kunde die Behinderung zu vertreten hat oder wenn der Kunde eine Mitwirkung nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, es sei denn, die OROOX AG hat die Verzögerung zu vertreten.
(7) Die Ausführungsfristen verlängern sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der OROOX AG liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Erstellung der Software von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt nicht, wenn die Behinderung oder Unterbrechung durch einen von der OROOX AG zu vertretenden Arbeitskampf durch unerlaubte Handlungen verursacht wird. Die Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend der Dauer solcher Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der OROOX AG nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird die OROOX AG dem Kunden baldmöglichst mitteilen.
(8) Gerät die OROOX AG mit der Erstellung der Software in Verzug, kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die OROOX AG die Verzögerung der Erstellung der Software zu vertreten hat. Bei einer nur geringfügigen Pflichtverletzung ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(9) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen der OROOX AG innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Erstellung der Software vom Vertrag zurücktritt oder auf die Erstellung der Software besteht.
(10) Soweit im Angebot nicht anders vereinbart, wird die OROOX AG das vom Kunden für die Nutzung der Programme vorgesehene Personal in dem erforderlichen Umfang und rechtzeitig in die Anwendung und Nutzung der Programme einweisen.
(11) Die OROOX AG wird - soweit im Angebot vereinbart - das für die Nutzung der Programme vorgesehene Personal in dem erforderlichen Umfang und rechtzeitig für die Anwendung und Nutzung der Programme schulen.
(12) Die OROOX AG unterstützt den Kunden - soweit im Angebot vereinbart - durch entsprechend qualifiziertes Personal bei der Nutzung der Programme und bei der Beseitigung von Mängeln, die nicht von der Gewährleistung erfasst sind.
§ 6 Akzeptanz
(1) Die von der OROOX AG erstellte Software wird vom Auftraggeber nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abgenommen.
(2) Der Auftraggeber wird unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären, wenn die Leistung der OROOX AG der Leistungsbeschreibung entspricht. Die Abnahme der Programme oder in sich abgeschlossener Teile der Programme steht unter dem Vorbehalt einer erfolgreichen Funktionsprüfung. Sie gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Programme die im Angebot vereinbarten Anforderungen erfüllen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Art, Umfang und Dauer der Funktionsprüfung werden im Angebot oder im Zeit- und Leistungsplan festgelegt. Es können auch Vereinbarungen über eine besondere Bereitschaft von entsprechend qualifizierten Mitarbeitern der OROOX AG während der Dauer der Funktionsprüfung getroffen werden. Die Funktionsprüfung beginnt am ersten Werktag nach Eingang der Meldung der Funktionsfähigkeit.
(3) Bei Bedarf unterstützt die OROOX AG den Auftraggeber bei der Funktionsprüfung.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der OROOX AG während der Funktionsprüfung auftretende Abweichungen von den Anforderungen an die Programme unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(5) Wurden bei den Funktionstests Abweichungen von den Anforderungen an die Programme festgestellt und werden die Programme dennoch abgenommen, sind die Abweichungen vom Auftraggeber in der Abnahmeerklärung als Mängel zu vermerken.
(6) Nimmt der Kunde aus einem anderen Grund als einer unverzüglichen und berechtigten Beanstandung nicht an der Funktionsprüfung teil, so gilt die Software vier Wochen nach der Installation als abgenommen.
§ 7 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Der Kunde zahlt der OROOX AG eine einmalige Lizenzgebühr für die Nutzung der erstellten und bereitgestellten Oroox-Anwendung.
(2) Die Höhe der Vergütung ist im Angebot anzugeben. Die Vergütung wird mit der Annahme des Programms oder zu den im Angebot gesondert vereinbarten Zahlungsterminen fällig.
(3) Der für die Lieferung des Programms erforderliche Serverzugang wird vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Die Oroox AG stellt die Serverentwicklungsressourcen während der Entwicklungszeit zur Verfügung.
(4) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen der OROOX AG nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(5) Beratungs- und Schulungskosten sind im Preis nicht enthalten, sofern nicht anders vereinbart.
(6) Zahlungen an die OROOX AG sind bei Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlungen auf das Konto der OROOX AG ist der Tag der Gutschrift auf dem Konto maßgeblich.
(7) Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
(8) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist die OROOX AG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von sechs Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Zinssatzes oder eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(9) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten oder von der OROOX AG anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 Gewährleistung - Sachmängel
(1) Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, ist die OROOX AG nach ihrer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung).
(2) Im Falle der Nacherfüllung ist die OROOX AG verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß § 10 dieser Bedingungen - nach seiner Wahl den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(4) Der Kunde hat Mängel gegenüber der OROOX AG per E-Mail zu rügen. Er wird den Mangel im Rahmen des Zumutbaren feststellen, eingrenzen und schriftlich dokumentieren. Hierzu wird er die erforderlichen Unterlagen, z.B. über die gespeicherten Daten, die Ein- und Ausgabedaten sowie Zwischen- und Testergebnisse, sammeln.
(5) Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche des Kunden gegen die OROOX AG wegen eines Mangels der Software beträgt zwölf Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, frühestens jedoch ab Abnahme der Software gemäß § 6 dieser Bedingungen. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder in Fällen der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die OROOX AG. Dies gilt auch dann nicht, wenn die OROOX AG den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Software übernommen hat.
(6) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen an der Software vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(7) Soweit für den Verlust von Daten gehaftet wird, ist die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Datensicherungen durch den Kunden eingetreten wäre. Es wird nicht für Schäden gehaftet, die dem Kunden durch den Ausfall der Software entstehen und die bei regelmäßiger und rechtzeitiger Überprüfung der mit dieser Software verarbeiteten Prozesse hätten vermieden werden können.
(8) Weist die OROOX AG nach, dass Gewährleistungsmängel nicht vorlagen, hat sie Anspruch auf Erstattung der Kosten für die aufgrund der Mängelbeseitigung erbrachten Leistungen nach den bei ihr üblichen Sätzen, sofern der Auftraggeber die Unberechtigtheit der Mängelrüge kannte oder ihr diese infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
(9) Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen die OROOX AG gilt § 10 dieser Bedingungen. Weitergehende oder andere als die in diesem § 8 geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen die OROOX AG und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
§ 9 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte - Rechtsmängel
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die OROOX AG verpflichtet, die Software lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu überlassen.
(2) Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der OROOX AG erstellte und vertragsgemäß genutzte Software gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die OROOX AG gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der in § 8 Abs. 5 dieser Bedingungen bestimmten Frist wie folgt 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie folgt:
Die OROOX AG ist zunächst berechtigt, nach ihrer Wahl entweder die erforderlichen Lizenzen an den angeblich verletzten Rechten zu beschaffen oder dem Auftraggeber geänderte Software oder Teile davon zur Verfügung zu stellen, die im Falle des Austausches gegen die verletzende Software oder Teile davon den Verletzungsvorwurf hinsichtlich der erstellten Software beseitigen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu; insbesondere ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl den Rechtsmangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, die Vergütung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen gelten im Falle von Schutzrechtsverletzungen die Bestimmungen des § 8 dieser Bedingungen sinngemäß. Die Verpflichtung der OROOX AG zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach § 10 dieser Bedingungen.
(3) Die vorgenannten Verpflichtungen bestehen für die OROOX AG nur, soweit der Kunde eine Verletzung nicht anerkennt und der OROOX AG alle Abwehrmaßnahmen und außergerichtlichen Maßnahmen vorbehalten bleiben.
(4) Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
(5) Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von der OROOX AG nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Software vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von der OROOX AG gelieferten Produkten eingesetzt wird.
(6) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der § 8 und § 10 dieser Bedingungen entsprechend.
(7) Weitergehende oder andere als die in diesem § 9 geregelten Ansprüche des Kunden gegen die OROOX AG und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
§ 10 Sonstige Schadensersatzansprüche
(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen die OROOX AG (nachfolgend "Schadensersatzansprüche"), gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung.
(2) Die OROOX AG haftet jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Die OROOX AG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der OROOX AG oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der OROOX AG keine vorsätzliche Pflichtverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(4) Die OROOX AG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Die OROOX AG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn sie einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Software übernommen hat.
(6) Das Gleiche gilt, soweit eine Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes zwingend vorgeschrieben ist.
(7) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber der OROOX AG ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der OROOX AG.
(8) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 11 Vertraulichkeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhaltenen Informationen über den Vertragspartner unbefristet geheim zu halten. Dies gilt nicht nur für die betrieblichen Organisationsabläufe, sondern auch für alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, wenn und soweit die Informationen allgemein bekannt geworden sind oder der anderen Partei bereits bekannt waren, ohne dass hierfür eine Vertragsverletzung der anderen Partei ursächlich war.
§ 12 Allgemeine Bestimmungen
(1) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und der OROOX AG zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(2) Die Nachträge zu diesem Vertrag und zum Angebot sind bei Unterzeichnung Bestandteil dieses Vertrages.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der OROOX AG, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die OROOX AG ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(5) Die OROOX AG weist ausdrücklich darauf hin, dass Service- und Projektgespräche aus Gründen der Sicherheit, zur Steigerung der Servicequalität und zur Wahrung des Qualitätsstandards aufgezeichnet werden können.
Status: 02/2023